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Unsere Statuten

 

Statuten „ALPACA-COMPANY“ Sigriswil

1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Alpaca-Company“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Sitz des Vereins ist Sigriswil.

Art. 3

Der Verein bezweckt die Förderung der Alpacas in den Bereichen Liebhaber-, Zucht- und Nutztiere. Er setzt sich für die verantwortungsvolle und tiergerechte Haltung dieser Neuweltkameliden sowie deren Verbreitung und Steigerung des Bekanntheitsgrades in der Schweiz ein. Gleichzeitig pflegt der Verein die Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern und artverwandten Kreisen.

2. Gleichberechtigung

Soweit in den vorliegenden Statuten ein Begriff verwendet wird, der geschlechts- spezifisch formuliert ist, bezieht er sich auf Menschen beiderlei Geschlechtes, wenn sich nicht aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung ausdrücklich das Gegenteil ergibt.

3. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:

a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Funktionäre
d) Passivmitglieder
e) Gönner

Ein Vereinsmitglied kann gleichzeitig verschiedenen Mitgliederkategorien angehören, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.              

Art. 5

Als Aktivmitglieder gelten Vereinsmitglieder, welche über mindestens ein Alpaca verfügen und gleichzeitig alle  Punkte des Vereins-Reglementes „Aktivmitglieder“ anerkennen und erfüllen. Die Aktivmitglieder erhalten eine Stimmberechtigung an der jährlichen Hauptversammlung. Der Besuch der Hauptversammlung ist verbindlich. Das Aussetzen dieser Pflicht kann nur unter Einhaltung einer schriftlichen Begründung bis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt. Der Ernennung haben 80 % der Aktivmitglieder zuzustimmen. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den Verein besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig und verfügen über kein Stimmrecht an der Hauptver- sammlung; sie sind von der Pflicht zur Teilnahme an Vereinsanlässen entbunden.

Als Funktionäre gelten Vereinsmitglieder, die innerhalb des Vereins eine Charge bekleiden. Welchen Chargen Funktionärsstatus zukommt, wird durch den Vorstand bestimmt. Funktionäre sind von der Beitragspflicht entbunden. Die Funktionäre erhalten eine Stimmberechtigung an der jährlichen Hauptversammlung. Der Besuch der Hauptversammlung ist verbindlich. Das Aussetzen dieser Pflicht kann nur unter Einhaltung einer schriftlichen Begründung bis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

Als Passivmitglied gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die einen von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag bezahlen. Sie erwerben die Vereinsmitgliedschaft durch Einzahlung des Jahresbeitrages; die Zugehörigkeit zum Verein endigt mit nicht fristgerechter Überweisung  eines Jahresbeitrages. Die Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht an der Hauptversammlung und sind von der Pflicht zur Teilnahme an Vereinsanlässen entbunden.

Gönner sind Vereinsmitglieder, die sich zur Bezahlung eines frei wählbaren Betrages innerhalb einer im voraus abgemachten Zeitperiode verpflichtet haben. Diese Periode kann nach Beendigung verlängert werden. Falls kein Verlänge- rungsantrag vorliegt, gilt als Austritt des Gönners die Beendigung der Zeitperiode. Sowohl natürliche wie auch juristische Personen können Gönner im Verein werden. Sie sind von der Pflicht zur Teilnahme an Vereinsanlässen entbunden und verfügen über kein Stimmrecht an der Hauptversammlung.

Art. 6

Über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern befindet der Vorstand.

Art. 7

Den Aktivmitgliedern sowie den Funktionären obliegen Vereinspflichten, die zum ordnungsgemässen Funktionieren des Vereins gehören. Hiezu gehört insbeson- dere die Verpflichtung, an Arbeiten zur Pflege der vom Verein genutzten Weiden und deren Unterhalt nach Aufforderung des Vorstandes teilzunehmen. Des Wei- teren werden die oben erwähnten Mitglieder durch den Vorstand zu Anlässen zur Eigenmittelbeschaffung sowie zu Veranstaltungen, welche die Weiterentwicklung des Vereins betreffen, eingeladen. Nichtteilnahme an solchen Veranstaltungen kann Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen.

Art. 8

Wer aus dem Verein austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des Vereinsjahres angesagt wird. Austritte sind durch den Vorstand protokollarisch zu bestätigen. Der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr entfällt durch den Austritt nicht. Ebenso sind die übrigen Mitgliederpflichten bis zum Ablauf des Vereinsjahres zu erfüllen. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 9

Mitglieder, die durch unkorrektes Verhalten dem Verein schaden, den finanziellen, gesetzlichen oder statutarischen Pflichten nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der entgültige Entscheid von der Hauptversammlung zu treffen ist.

Art. 10

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Art. 11

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Hierfür haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4. Organe

Art. 12

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren

a) Hauptversammlung

Art. 13

Die Hauptversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich binnen zweier Monate nach Abschluss des Vereinsjahres durch schriftliche Einladung spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung einberufen. Die Traktanden und Anträge des Vorstandes sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.

Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder der Revisoren einberufen, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich anbegehrt.

Anträge an die Hauptversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.

Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Hauptversammlung zu besprechen, wenn der Vorstand dies beschliesst.

Art. 14

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1.1 Änderung der Vereinsstatuten
1.2 Beschluss über Auflösung des Vereins oder deren Fusion
2.1 Abnahme der Tätigkeitsberichte sowie der Jahresrechnung
2.2 Entgegennahme des Revisionsberichtes
2.3 Entlastung des Vorstandes
3.1 Entgegennahme der mittelfristigen Vereinsplanung
3.2 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3.3 Genehmigung des Budgets
4.1 Wahl des Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren
4.2 Wahl des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren
4.3 Wahl der Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren
4.4 Ehrungen

Art. 15

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen grundsätzlich mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident, der selber mitstimmt; bei Wahlen nach zwei Durchgängen das Los.

Bei Abstimmungen ist das mehrfache Ja zulässig. Werden dadurch mehrere Alternativanträge durch die Hauptversammlung angenommen, gilt derjenige als angenommen, der am meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Stimmvertretungen sind nicht zulässig.

Passivmitglieder und Gönner haben beratende Stimme.

Art. 16

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen; auf Begehren von 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen Abstimmungen und Wahlen geheim durchgeführt werden.

In den folgenden Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern notwendig:

a) Statutenänderungen und Fusion können nur mit einem Mehr von ¾ der
     anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden

b) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden,
     stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Das Vereinsvermögen wird
     nach spätestens 5 Jahren einer gemeinnützigen Organisation mit gleichem
     oder ähnlichen Zweck gutgeschrieben.

c) Für ein Begehren um Einsichtnahme in oder Aufklärung über einzelne Verträge
     ist ein Mehr von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern
     erforderlich.                                                                                                                                                                               
Art. 17

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder müssen sich aus Aktiv- und/oder Funktionären zusammensetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.

Er führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Er kann Kommissionen für besondere Aufgaben bilden und Funktionäre ernennen und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Sie stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

Er ist beauftragt, Pflichtenhefte für sämtliche Funktionen zu erstellen und kann Reglemente in Ergänzung zu den Vereinsstatuten erlassen. Pflichtenhefte und Reglemente sind durch die Hauptversammlung zu genehmigen.

Art. 19

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Vorstandsmitglieder, welche einzeln zeichnen.

Beschlüsse und Wahlen im Vorstand erfolgen mit einfachem Mehr. Es herrscht Stimmzwang.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Revisoren

Art. 20

Wählbar als Revisoren sind natürliche oder juristische Personen. Die Revisoren sind unabhängig im Sinne von Artikel 727 c OR zu sein, wobei Vereinsmit- gliedschaft oder Sponsoring zu Gunsten des Vereins nicht als Abhängigkeit in diesem Sinne gelten.

Art. 21

Die Revisoren prüfen die Buchhaltung, die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins nach anerkannten Grundsätzen und rechtlichen Bestimmungen und geben zuhanden der Hauptversammlung ihren Bericht und Antrag ab.

5. Disziplinarmassnahmen

Art. 22

Die Disziplinargewalt steht grundsätzlich dem Vorstand zu. Er hat zu diesem Zweck ein Reglement zu erlassen, in welchem er Bussen bis zur Höhe eines fünffachen Jahresbeitrages, die Einstellung in den Rechten als Vereinsmitglied sowie den Vereinsausschluss vorsehen kann. Für Bussen, die die Höhe eines Jahresbeitrages für Aktivmitglieder übersteigen sowie für die Einstellung in den Rechten als Vereinsmitglied und den Vereinsausschluss, ist ein Rekursrecht an die Hauptversammlung vorzusehen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 23

Diese Statuten sind an der ersten ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Oktober 2003 genehmigt und am folgenden Tag in Kraft gesetzt worden.


Sigriswil, Oktober 2003
                              

 

 

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