|
|
Statuten „ALPACA-COMPANY“ Sigriswil
1. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Alpaca-Company“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Sitz des Vereins ist Sigriswil.
Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung der Alpacas in den Bereichen Liebhaber-,
Zucht- und Nutztiere. Er setzt sich für die verantwortungsvolle und
tiergerechte Haltung dieser Neuweltkameliden sowie deren Verbreitung und
Steigerung des Bekanntheitsgrades in der Schweiz ein. Gleichzeitig pflegt der
Verein die Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern und
artverwandten Kreisen.
2. Gleichberechtigung
Soweit in den vorliegenden Statuten ein Begriff verwendet wird, der
geschlechts- spezifisch formuliert ist, bezieht er sich auf Menschen
beiderlei Geschlechtes, wenn sich nicht aus dem Wortlaut der
entsprechenden Bestimmung ausdrücklich das Gegenteil ergibt.
3. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Funktionäre
d) Passivmitglieder
e) Gönner
Ein Vereinsmitglied kann gleichzeitig verschiedenen Mitgliederkategorien
angehören, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5
Als Aktivmitglieder gelten Vereinsmitglieder, welche über mindestens ein Alpaca
verfügen und gleichzeitig alle Punkte
des Vereins-Reglementes „Aktivmitglieder“ anerkennen und erfüllen. Die
Aktivmitglieder erhalten eine Stimmberechtigung an der jährlichen
Hauptversammlung. Der Besuch der Hauptversammlung ist verbindlich. Das Aussetzen
dieser Pflicht kann nur unter Einhaltung einer schriftlichen Begründung bis
spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt. Der Ernennung haben 80
% der Aktivmitglieder zuzustimmen. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer
sich für den Verein besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind nicht
beitragspflichtig und verfügen über kein Stimmrecht an der Hauptver- sammlung;
sie sind von der Pflicht zur Teilnahme an Vereinsanlässen entbunden.
Als Funktionäre gelten Vereinsmitglieder, die innerhalb des Vereins eine Charge
bekleiden. Welchen Chargen Funktionärsstatus zukommt, wird durch den Vorstand
bestimmt. Funktionäre sind von der Beitragspflicht entbunden. Die Funktionäre
erhalten eine Stimmberechtigung an der jährlichen Hauptversammlung. Der Besuch
der Hauptversammlung ist verbindlich. Das Aussetzen dieser Pflicht kann nur
unter Einhaltung einer schriftlichen Begründung bis spätestens 5 Tage vor der
Hauptversammlung geltend gemacht werden.
Als Passivmitglied gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die einen
von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag bezahlen. Sie erwerben die
Vereinsmitgliedschaft durch Einzahlung des Jahresbeitrages; die Zugehörigkeit
zum Verein endigt mit nicht fristgerechter Überweisung eines Jahresbeitrages. Die Passivmitglieder
verfügen über kein Stimmrecht an der Hauptversammlung und sind von der Pflicht
zur Teilnahme an Vereinsanlässen entbunden.
Gönner sind Vereinsmitglieder, die sich zur Bezahlung eines frei wählbaren
Betrages innerhalb einer im voraus abgemachten Zeitperiode verpflichtet haben.
Diese Periode kann nach Beendigung verlängert werden. Falls kein
Verlänge- rungsantrag vorliegt, gilt als Austritt des Gönners die Beendigung der
Zeitperiode. Sowohl natürliche wie auch juristische Personen können Gönner im
Verein werden. Sie sind von der Pflicht zur Teilnahme an Vereinsanlässen
entbunden und verfügen über kein Stimmrecht an der Hauptversammlung.
Art. 6
Über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern befindet der Vorstand.
Art. 7
Den Aktivmitgliedern sowie den Funktionären obliegen Vereinspflichten, die zum
ordnungsgemässen Funktionieren des Vereins gehören. Hiezu gehört insbeson- dere
die Verpflichtung, an Arbeiten zur Pflege der vom Verein genutzten Weiden und
deren Unterhalt nach Aufforderung des Vorstandes teilzunehmen. Des Wei- teren
werden die oben erwähnten Mitglieder durch den Vorstand zu Anlässen zur
Eigenmittelbeschaffung sowie zu Veranstaltungen, welche die Weiterentwicklung
des Vereins betreffen, eingeladen. Nichtteilnahme an solchen Veranstaltungen
kann Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen.
Art. 8
Wer aus dem Verein austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen. Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer sechsmonatigen
Frist auf das Ende des Vereinsjahres angesagt wird. Austritte sind durch den
Vorstand protokollarisch zu bestätigen. Der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr entfällt durch den Austritt
nicht. Ebenso sind die übrigen Mitgliederpflichten bis zum Ablauf des
Vereinsjahres zu erfüllen. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das
Vereinsvermögen.
Art. 9
Mitglieder, die durch unkorrektes Verhalten dem Verein schaden, den
finanziellen, gesetzlichen oder statutarischen Pflichten nicht nachkommen,
können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich
anfechten, worauf der entgültige Entscheid von der Hauptversammlung zu treffen
ist.
Art. 10
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Art. 11
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins
ist ausgeschlossen. Hierfür haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
4. Organe
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
a) Hauptversammlung
Art. 13
Die Hauptversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich binnen zweier
Monate nach Abschluss des Vereinsjahres durch schriftliche Einladung spätestens
10 Tage vor der Hauptversammlung einberufen. Die Traktanden und Anträge des
Vorstandes sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder
der Revisoren einberufen, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich anbegehrt.
Anträge an die Hauptversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste
zu setzen.
Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie
an der Hauptversammlung zu besprechen, wenn der Vorstand dies beschliesst.
Art. 14
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1.1 Änderung der Vereinsstatuten
1.2 Beschluss über Auflösung des Vereins oder deren Fusion
2.1 Abnahme der Tätigkeitsberichte sowie der Jahresrechnung
2.2 Entgegennahme des Revisionsberichtes
2.3 Entlastung des Vorstandes
3.1 Entgegennahme der mittelfristigen Vereinsplanung
3.2 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3.3 Genehmigung des Budgets
4.1 Wahl des Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren
4.2 Wahl des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren
4.3 Wahl der Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren
4.4 Ehrungen
Art. 15
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen
grundsätzlich mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der
Präsident, der selber mitstimmt; bei Wahlen nach zwei Durchgängen das Los.
Bei Abstimmungen ist das mehrfache Ja zulässig. Werden dadurch mehrere
Alternativanträge durch die Hauptversammlung angenommen, gilt derjenige als
angenommen, der am meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Jedem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme
zu. Stimmvertretungen sind nicht zulässig.
Passivmitglieder und Gönner haben beratende Stimme.
Art. 16
Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen; auf Begehren von 1/3 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen Abstimmungen und Wahlen geheim
durchgeführt werden.
In den folgenden Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit der stimmberechtigten,
anwesenden Mitgliedern notwendig:
a) Statutenänderungen und Fusion können nur mit einem Mehr von ¾ der
anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden
b) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Das
Vereinsvermögen wird
nach spätestens 5 Jahren einer
gemeinnützigen Organisation mit gleichem oder
ähnlichen Zweck gutgeschrieben.
c) Für ein Begehren um Einsichtnahme in oder Aufklärung über einzelne Verträge
ist ein Mehr von ¾ der anwesenden,
stimmberechtigten Vereinsmitgliedern
erforderlich.
Art. 17
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser
verhindert ist, ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen ist ein
Beschlussprotokoll zu führen.
Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mindestens 2/3 der
Vorstandsmitglieder müssen sich aus Aktiv- und/oder Funktionären
zusammensetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.
Er führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt
alle Geschäfte, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Er kann Kommissionen für besondere Aufgaben bilden und Funktionäre ernennen und
diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Sie stehen unter der Aufsicht des
Vorstandes.
Er ist beauftragt, Pflichtenhefte für sämtliche Funktionen zu erstellen und
kann Reglemente in Ergänzung zu den Vereinsstatuten erlassen. Pflichtenhefte
und Reglemente sind durch die Hauptversammlung zu genehmigen.
Art. 19
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die
Vorstandsmitglieder, welche einzeln zeichnen.
Beschlüsse und Wahlen im Vorstand erfolgen mit einfachem Mehr. Es herrscht
Stimmzwang.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Revisoren
Art. 20
Wählbar als Revisoren sind natürliche oder juristische Personen. Die Revisoren
sind unabhängig im Sinne von Artikel 727 c OR zu sein, wobei
Vereinsmit- gliedschaft oder Sponsoring zu Gunsten des Vereins nicht als
Abhängigkeit in diesem Sinne gelten.
Art. 21
Die Revisoren prüfen die Buchhaltung, die Jahresrechnung und die Bilanz des
Vereins nach anerkannten Grundsätzen und rechtlichen Bestimmungen und geben
zuhanden der Hauptversammlung ihren Bericht und Antrag ab.
5. Disziplinarmassnahmen
Art. 22
Die Disziplinargewalt steht grundsätzlich dem Vorstand zu. Er hat zu
diesem Zweck ein Reglement zu erlassen, in welchem er Bussen bis zur Höhe
eines fünffachen Jahresbeitrages, die Einstellung in den Rechten als
Vereinsmitglied sowie den Vereinsausschluss vorsehen kann. Für Bussen, die
die Höhe eines Jahresbeitrages für Aktivmitglieder übersteigen sowie für
die Einstellung in den Rechten als Vereinsmitglied und den
Vereinsausschluss, ist ein Rekursrecht an die Hauptversammlung vorzusehen.
6.
Schlussbestimmungen
Art. 23
Diese Statuten sind an der ersten ordentlichen Hauptversammlung vom 8.
Oktober 2003 genehmigt und am folgenden Tag in Kraft gesetzt worden.
Sigriswil, Oktober 2003
|